| Aufgrund
der Neubildung der Regierung als Exilregierung des Deutschen Reiches sind
veränderte Dokumentengebühren notwendig geworden.
Der
provisorische Reichsrat der Exilregierung des Deutschen Reiches hat aufgrund
der durch die neue Regierungsform notwendigen Umstrukturierungen im Paß-
und Meldewesen die folgende Gebührenordnung beschlossen, die hiermit
verkündet wird.
Gebührenordnung
für die Ausstellung von Dokumenten der Exilregierung des Deutschen
Reiches
- Die
Gebühren für die Ausstellung der Dokumente werden wie folgt
festgelegt:
| Nr. |
Dokumentenart |
Datenaufnahmegebühr
/ Meldestellengebühr |
Ausstellungsgebühr |
| 1 |
Personenausweis
des Deutschen Reiches (RPA) |
40,00
DM |
60,00
DM |
| 2 |
Personenausweis
des Deutschen Reiches für Personen unter 16 Jahre (RKA) |
40,00
DM |
40,00
DM |
| 3 |
Führerschein
des Deutschen Reiches (RFS) |
40,00
DM |
60,00
DM |
4 |
Staatsangehörigkeitsausweis |
40,00 DM |
60,00 DM |
| 5 |
Reisepaß
des Deutschen Reiches (RRP) |
80,00
DM |
160,00
DM |
| 6 |
Einbürgerung |
80,00
DM |
60,00
DM |
| 7 |
Gewerbeberechtigung |
40,00
DM |
40,00
DM |
| 8 |
Parkberechtigung |
- nicht verfügbar - |
- nicht verfügbar - |
| 9 |
Änderung
(RPA, RKA, RFS, RRP) |
20,00
DM |
jeweils
wie oben |
-
Wenn
sich die Daten des Inhabers ändern und sich eine Neuausstellung
des Dokumentes erforderlich macht, sind die Ausstellungsgebühren
wegen der erneut auftretenden Kosten für die Ausstellung eines
neuen Dokumentes wie bei der Ausstellung des ersten Dokumentes zu
entrichten. Für die Änderung des Datensatzes wird eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 20,00 DM erhoben.
-
Die
Angabe der Gebühren erfolgt in Deutscher Mark (DM) aufgrund der
Fortgeltung des §1 des Gesetzes Nr. 61 (Erstes Gesetz zur Neuordnung
des Geldwesens - Währungsgesetz, in Kraft seit 20. Juni 1948)
sowie §1 des Gesetz Nr. 62 (Zweites Gesetz zur Neuordnung des
Geldwesens - Emissionsgesetz, in Kraft seit 20. Juni 1948) sowie aufgrund
von §3 Punkt 3 der 2. Durchführungsverordnung (Bankenverordnung)
zum Gesetz Nr. 63 (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens -
Umstellungsgesetz, in Kraft seit 27. Juni 1948).
-
Die
Zahlung der Gebühren kann außer in Deutscher Mark auch
in anderen gesetzlichen Währungen zum jeweils gültigen Wechselkurs
erfolgen. Die Annahme nichtgesetzlicher Währungen (z.B. Euro)
kann hilfsweise erfolgen, wenn der Antragsteller nicht über die
Möglichkeit verfügt, mit einer gesetzlichen Währung
zu zahlen. Auf die Annahme nichtgesetzlicher Währungen durch
die Meldestelle besteht hingegen kein Anspruch.
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gegenstandslos
- Diese Verordnung
tritt mit Beginn des 15. Mai 2008 in Kraft.
Der Provisorische Reichsrat der Exilregierung des Deutschen Reiches
Provinzhauptstadt Hannover, den 15. Mai 2008
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