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Aufgrund der Neubildung der Regierung als Exilregierung des Deutschen Reiches sind veränderte Dokumentengebühren notwendig geworden.

Der provisorische Reichsrat der Exilregierung des Deutschen Reiches hat aufgrund der durch die neue Regierungsform notwendigen Umstrukturierungen im Paß- und Meldewesen die folgende Gebührenordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird.

Gebührenordnung für die Ausstellung von Dokumenten der Exilregierung des Deutschen Reiches

  1. Die Gebühren für die Ausstellung der Dokumente werden wie folgt festgelegt:
    Nr.
    Dokumentenart
    Datenaufnahmegebühr / Meldestellengebühr
    Ausstellungsgebühr
    1
    Personenausweis des Deutschen Reiches (RPA)
    40,00 DM
    60,00 DM
    2
    Personenausweis des Deutschen Reiches für Personen unter 16 Jahre (RKA)
    40,00 DM
    40,00 DM
    3
    Führerschein des Deutschen Reiches (RFS)
    40,00 DM
    60,00 DM
    4
    Staatsangehörigkeitsausweis
    40,00 DM
    60,00 DM
    5
    Reisepaß des Deutschen Reiches (RRP)
    80,00 DM
    160,00 DM
    6
    Einbürgerung
    80,00 DM
    60,00 DM
    7
    Gewerbeberechtigung
    40,00 DM
    40,00 DM
    8
    Parkberechtigung
    - nicht verfügbar -
    - nicht verfügbar -
    9
    Änderung (RPA, RKA, RFS, RRP)
    20,00 DM
    jeweils wie oben

  2. Wenn sich die Daten des Inhabers ändern und sich eine Neuausstellung des Dokumentes erforderlich macht, sind die Ausstellungsgebühren wegen der erneut auftretenden Kosten für die Ausstellung eines neuen Dokumentes wie bei der Ausstellung des ersten Dokumentes zu entrichten. Für die Änderung des Datensatzes wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 DM erhoben.
  3. Die Angabe der Gebühren erfolgt in Deutscher Mark (DM) aufgrund der Fortgeltung des §1 des Gesetzes Nr. 61 (Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Währungsgesetz, in Kraft seit 20. Juni 1948) sowie §1 des Gesetz Nr. 62 (Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Emissionsgesetz, in Kraft seit 20. Juni 1948) sowie aufgrund von §3 Punkt 3 der 2. Durchführungsverordnung (Bankenverordnung) zum Gesetz Nr. 63 (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsgesetz, in Kraft seit 27. Juni 1948).
  4. Die Zahlung der Gebühren kann außer in Deutscher Mark auch in anderen gesetzlichen Währungen zum jeweils gültigen Wechselkurs erfolgen. Die Annahme nichtgesetzlicher Währungen (z.B. Euro) kann hilfsweise erfolgen, wenn der Antragsteller nicht über die Möglichkeit verfügt, mit einer gesetzlichen Währung zu zahlen. Auf die Annahme nichtgesetzlicher Währungen durch die Meldestelle besteht hingegen kein Anspruch.
  5. gegenstandslos
  6. Diese Verordnung tritt mit Beginn des 15. Mai 2008 in Kraft.

    Der Provisorische Reichsrat der Exilregierung des Deutschen Reiches
    Provinzhauptstadt Hannover, den 15. Mai 2008